Satzung


§ 1 Daten des Vereins 
§ 2 Form des Vereins
§ 3 Ziele des Vereins
§ 4 Aufgaben des Vereins
§ 5 Finanzierung des Vereins
§ 6 Mitglieder des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Mittelverwendung
§ 11 Auflösung des Vereins



§ 1 Daten des Vereins

Der Name des Vereins ist die "Arbeitsgemeinschaft der Medieneinrichtungen an Hochschulen e.V." (amh).
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Sitz des Vereins ist Essen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.



§ 2 Form des Vereins

Die Arbeitsgemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Medieneinrichtungen an den Hochschulen im deutschsprachigen Raum, die sich in zentraler Funktion mit der Entwicklung, der Produktion und dem Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationsmedien sowie der Medienkompetenzvermittlung für Forschung,  Lehre, Studium und wissenschaftlicher Weiterbildung befassen.


§ 3 Ziele des Vereins

Die Arbeitsgemeinschaft fördert Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium sowie wissenschaftliche Weiterbildung durch die Unterstützung und Vernetzung der Medieneinrichtungen an Hochschulen in Bezug auf die Entwicklung, die Produktion und die Organisation des Einsatzes von Informations- und Kommunikationsmedien sowie der Medienkompetenzvermittlung für Forschung,  Lehre, Studium und wissenschaftlicher Weiterbildung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Aufgaben des Vereins


Die Ziele gemäß §3 verwirklicht die Arbeitsgemeinschaft durch
    * Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Symposien und Weiterbildungsveranstaltungen,
    * Information über Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsvorhaben,
    * Kooperation im Entwicklungs- und Produktionsbereich,

    * Koordination und Kooperation im Informations-, Dokumentations- und   Distributionsbereich,
    * Wahrnehmung der Interessen im hochschul- und medienpolitischen Rahmen,
    * Vertretung in nationalen und internationalen Dachverbänden. 


§ 5 Finanzierung des Vereins


Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich durch Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.


§ 6 Mitglieder des Vereins

1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Einrichtung sein, die für den Medienbereich etabliert ist und Aufgaben in ihrer Hochschule im Sinne des §2 wahrnimmt.

2.Jedes Mitglied wird durch die jeweilige Leitung oder Stellvertretung der eigenen Einrichtung mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten; Bevollmächtigung ist zulässig.
3. Neue Mitglieder werden auf deren schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Neuaufnahmen werden in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt gegeben. 

4. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein: Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
b) durch Ausschuss: Der Ausschuss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
* das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
* seine Verpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
c) durch Auflösung oder Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 6 (1).

Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Bevor die Mitgliederversammlung über den Antrag beschließt, ist das betroffene Mitglied anzuhören. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 7 Organe des Vereins


Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand. 


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Die Einladungen haben unter Bekanntgabe der Tagesordung mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder bei Bedarf einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. 

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

* den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,

* den Jahresbericht des Vorstands und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

* die Arbeits- und Haushaltspläne zu beschließen,

* über die Erhebung und die Höhe von Umlagen im Einzelfall zu beschließen,

* über Satzungsänderungen zu beschließen,

* über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen zu beschließen,

* über Geschäftsordnungen zu beschließen

* über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.

4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzusenden.




§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz und mindestens 2 weiteren Mitgliedern. Der Vorsitz vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
2. Der Vorstand tritt wenigstens zweimal pro Jahr zusammen. Weitere Sitzungen müssen auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder vom Vorsitz einberufen werden. 

3. Der Vorstand:

* lädt zur Mitgliederversammlung ein,
* berichtet über seine Tätigkeit,
* entscheidet über Aufnahmeanträge gemäß § 6 dieser Satzung und gibt sie den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt,
* führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft zuständig,
* vertritt die Arbeitsgemeinschaft in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten.



§ 10 Mittelverwendung


Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die in §3 bezeichneten Ziel eingesetzt.


1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 



§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann einer ordentlichen oder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung sind die Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Etwaige nach der Abwicklung des Vereins und Begleichung aller Forderungen verbleibenden Mittel sollen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung des Medieneinsatzes in der Wissenschaft zufließen. Gleiches gilt auch bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.

Karlsruhe, den 08.10.2018